Öffentliches Angebot (Bedingungen für die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen und die Lieferung von Ausrüstung)

Datum des Inkrafttretens: 04.01.2026

Dieses Dokument stellt ein öffentliches Angebot des UGN Invent Club zum Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen, die Durchführung von Planungs- und Fertigungsarbeiten, die Montage, die Inbetriebnahme, die Wartung und/oder die Lieferung von Ausrüstung dar. Das Angebot richtet sich an juristische Personen, Unternehmer und sonstige Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit handeln (B2B).

  1. Begriffe und Definitionen
    1.1. Auftragnehmer – UGN Invent Club (JDG), Inhaber: Yevhen Tkachov (Jewgen Tkachow), NIP: 6312713575, REGON: 525522255, EORI: 840601000020000, Anschrift: Polen, 44-100 Gliwice, ul. Krucza 6/19, Telefon: +48 573 826 581.
    1.2. Auftraggeber – die Person, die dieses Angebot annimmt und Dienstleistungen und/oder Waren bestellt.
    1.3. Vertragsparteien – der Auftragnehmer und der Auftraggeber.
    1.4. Dienstleistungen – Ingenieurberatung, technisches Audit, Erstellung von Leistungsbeschreibungen, Planung, 3D-Modellierung, Konstruktionsunterlagen, technische Berechnungen, Bauaufsicht, Inbetriebnahme, Schulungen, Wartung sowie sonstige im kommerziellen Angebot festgelegte Leistungen.
    1.5. Ware/Ausrüstung – Maschinen, Baugruppen, Aggregate, Verarbeitungslinien, Fördersysteme, Komponenten, Verbrauchsmaterialien und sonstige im kommerziellen Angebot festgelegte Positionen.
    1.6. Angebot – ein Dokument bzw. Schreiben des Auftragnehmers mit einer Auflistung der Arbeiten und/oder der Ausrüstung, der Fristen, des Preises, der Zahlungsbedingungen, der Lieferbedingungen, der Gewährleistungsbedingungen sowie weiterer wesentlicher Bedingungen.
    1.7. Technische Spezifikation (TS) – ein von den Parteien abgestimmtes Dokument mit Anforderungen an die Lösung, Parametern für Rohstoffe, Leistung, Endprodukt, Betriebsbedingungen, Einschränkungen und Abnahmekriterien.
    1.8. Annahme – die vollständige und bedingungslose Annahme des Angebots durch den Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertragsprotokolls/der technischen Spezifikation, Begleichung der Rechnung, Bestätigung der Bestellung per E-Mail oder durch sonstige Handlungen, die die Annahme der Bedingungen bekunden.
  2. Gegenstand des Angebots
    2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Dienstleistungen zu erbringen und/oder die Ware zu liefern, und der Auftraggeber verpflichtet sich, diese gemäß den Bedingungen dieses Angebots, des Vertragsentwurfs und der technischen Spezifikation anzunehmen und zu bezahlen.
    2.2. Der konkrete Arbeitsumfang, der Lieferumfang, die technischen Parameter, die Fristen, der Preis und sonstige wesentliche Bedingungen sind in der Auftragsbeschreibung und/oder den technischen Spezifikationen festgelegt. Im Falle von Abweichungen haben die Auftragsbeschreibung und die technischen Spezifikationen Vorrang.
  3. Verfahren zur Auftragserteilung
    3.1. Der Auftraggeber reicht seine Anfrage über die Website, per E-Mail oder telefonisch ein und übermittelt die Ausgangsdaten (Aufgabenbeschreibung, Art des Rohmaterials, Beimischungen, Feuchtigkeit, Abmessungen, Durchsatz, Anforderungen an die Fraktion, Betriebsbedingungen).
    3.2. Der Auftragnehmer führt eine vorläufige Bewertung durch, fordert bei Bedarf weitere Angaben an und erstellt einen Leistungsvertrag und/oder einen Entwurf der technischen Spezifikation.
    3.3. Die Vereinbarung der Bedingungen erfolgt schriftlich (per E-Mail) und/oder durch Unterzeichnung der Dokumente (einschließlich elektronischer Unterzeichnung).
    3.4. Der Auftrag gilt nach der Annahme und dem Eingang der Vorauszahlung (sofern im Leistungsverzeichnis vorgesehen) als zur Ausführung angenommen.
  4. Preise und Zahlungsmodalitäten
    4.1. Der Preis für Dienstleistungen/Waren wird im Vertrag festgelegt und kann in EUR, PLN oder einer anderen, von den Parteien vereinbarten Währung angegeben werden.
    4.2. Zahlungsbedingungen: Vorauszahlung, Ratenzahlung oder 100 %-Zahlung – gemäß dem Vertrag.
    4.3. Bankgebühren, Gebühren von Zahlungssystemen sowie Überweisungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.
    4.4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung der Arbeiten bzw. die Lieferung bis zum Eingang der Zahlung auszusetzen. Die Ausführungsfristen verschieben sich automatisch um die Dauer des Verzugs.
  5. Fristen für die Erbringung und Lieferung
    5.1. Die Fristen für die Erbringung der Dienstleistungen und/oder die Lieferung der Ware werden im Vertrag festgelegt und hängen von der Vollständigkeit der Ausgangsdaten, der rechtzeitigen Genehmigung und Bezahlung, der Verfügbarkeit von Bauteilen, der Logistik sowie weiteren Faktoren ab.
    5.2. Die Lieferung der Waren erfolgt zu den im Vertrag vereinbarten Bedingungen (einschließlich Incoterms – sofern anwendbar).
    5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Waren geht gemäß den im Vertrag festgelegten Lieferbedingungen auf den Auftraggeber über.
  6. Abnahme von Arbeiten und Ausrüstung
    6.1. Die Leistungen werden nach Abschluss der im Vertrag/in der Leistungsbeschreibung festgelegten Phase durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder durch Bestätigung per E-Mail abgenommen.
    6.2. Hat der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach Vorlage des Arbeitsergebnisses keine begründeten schriftlichen Einwände vorgebracht, gelten die Arbeiten als abgenommen.
    6.3. Die Ausrüstung wird bei Lieferung und/oder nach der Inbetriebnahme abgenommen (sofern dies in der Leistungsbeschreibung vorgesehen ist). Die Abnahmekriterien werden in der technischen Spezifikation und im Prüfprotokoll (sofern vorhanden) festgelegt.
  7. Änderungen an den technischen Spezifikationen und zusätzliche Arbeiten
    7.1. Jegliche Änderungen der Anforderungen, Ausgangsdaten oder Betriebsbedingungen nach der Genehmigung der technischen Spezifikationen können sich auf den Preis, die Fristen und die Leistungsmerkmale der Lösung auswirken.
    7.2. Zusätzliche Arbeiten/Änderungen werden gesondert vereinbart und gemäß einem zusätzlichen Vertrag oder einem Nachtrag zum geltenden Vertrag vergütet.
  8. Garantie und Kundendienst
    8.1. Die Garantiebedingungen, die Garantiedauer sowie die Auflistung der Garantiefälle und -ausnahmen sind in den Vertragsbedingungen und/oder im Garantieschein für das jeweilige Gerät festgelegt.
    8.2. Die Garantie erstreckt sich nicht auf:
  • Verbrauchsmaterialien und Bauteile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen (Messer, Siebe, Riemen usw.), sofern nichts anderes vereinbart wurde;
  • Schäden aufgrund unsachgemäßer Nutzung, Überlastung, ungeeigneter Rohstoffe, Eindringen von Fremdkörpern oder unterlassener vorschriftsmäßiger Wartung;
  • Eingriffe Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers.
    8.3. Die Wartung und die Lieferung von Verbrauchsmaterialien erfolgen auf der Grundlage einzelner Aufträge oder eines Wartungsvertrags (sofern vorhanden).
  1. Pflichten des Auftraggebers
    Der Auftraggeber verpflichtet sich:
    9.1. Zuverlässige Ausgangsdaten zu Rohstoffen, Beimischungen, Feuchtigkeit, Produktionsleistung und Betriebsbedingungen bereitzustellen.
    9.2. Den Zugang zum Gelände/Objekt für die Montage und Inbetriebnahme (sofern vorgesehen) sowie die Bereitschaft der Infrastruktur (Stromversorgung, Fundament, Platz, Sicherheitsbedingungen) sicherzustellen.
    9.3. Eine verantwortliche Person für die operative Abstimmung benennen.
    9.4. Die Betriebsanleitung und die Wartungsvorschriften einhalten.
  2. Haftung und Haftungsbeschränkungen
    10.1. Der Auftragnehmer haftet nicht für:
  • Entscheidungen, die vom Auftraggeber ohne Berücksichtigung der Empfehlungen des Auftragnehmers getroffen wurden;
  • die Nichtübereinstimmung des tatsächlich gelieferten Rohmaterials mit den vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben;
  • Ausfallzeiten, die durch Handlungen Dritter, Stromausfälle, Verstöße gegen die Betriebsbedingungen oder höhere Gewalt verursacht werden.
    10.2. Die Gesamthaftung des Auftragnehmers für jegliche Ansprüche ist auf den Betrag begrenzt, den der Auftraggeber tatsächlich für die betreffende Arbeitsphase oder die betreffende Lieferung, die Gegenstand der Streitigkeit ist, gezahlt hat, sofern in den Vertragsbedingungen nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist.
    10.3. Der Auftragnehmer leistet keinen Ersatz für entgangenen Gewinn, entgangenen Ertrag oder indirekte Schäden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  1. Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit
    11.1. Die Ergebnisse der Ingenieurleistungen (Zeichnungen, 3D-Modelle, Berechnungen, Schemata, Spezifikationen, technische Aufgabenstellungen) sind Objekte des geistigen Eigentums.
    11.2. Die Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber in dem im Leistungsverzeichnis/Vertrag festgelegten Umfang nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistungsphase übertragen.
    11.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Dokumentation ohne Zustimmung an Dritte weiterzugeben oder zur Herstellung von Ausrüstung zu verwenden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
    11.4. Die Parteien verpflichten sich, die im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen geschäftlichen und technischen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer darf Fallbeispiele veröffentlichen, ohne vertrauliche Daten offenzulegen und ohne den Namen des Auftraggebers zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Personenbezogene Daten
    12.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung.
    12.2. Der Auftraggeber bestätigt, dass er über eine rechtmäßige Grundlage verfügt, um dem Auftragnehmer personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter/Vertreter zu übermitteln.
  3. Höhere Gewalt
    13.1. Die Parteien sind von der Haftung für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung ihrer Verpflichtungen befreit, sofern dies auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist (einschließlich Krieg, Blockaden, Sanktionen, Streiks, Unfälle, logistische Störungen, Maßnahmen von Behörden usw.).
    13.2. Die von höherer Gewalt betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist. Die Fristen für die Erfüllung der Verpflichtungen werden um die Dauer des Eintritts höherer Gewalt verlängert.
  4. Streitbeilegung und anwendbares Recht
    14.1. Die Parteien sind bestrebt, Streitigkeiten durch Verhandlungen und schriftlichen Austausch beizulegen.
    14.2. Kann eine Streitigkeit nicht beigelegt werden, so unterliegt sie der polnischen Rechtsordnung, sofern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem gesonderten Vertrag nichts anderes festgelegt ist.
    14.3. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Parteien eine Mediation oder ein anderes alternatives Streitbeilegungsverfahren wählen.
  5. Schlussbestimmungen
    15.1. Das Angebot gilt unbefristet bis zu seinem Widerruf oder seiner Aktualisierung durch den Auftragnehmer.
    15.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bedingungen des Angebots zu ändern. Die aktuelle Fassung wird auf der Website unter Angabe des Datums des Inkrafttretens veröffentlicht.
    15.3. Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Angebots.
    15.4. Die Annahme des Angebots bedeutet, dass der Auftraggeber dessen Bedingungen sowie die Bedingungen des Leistungsvertrags und der technischen Spezifikation, sofern diese Anwendung finden, zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hat.
  6. Kontaktdaten des Auftragnehmers
    UGN Invent Club (JDG)
    Adresse: Polen, 44-100 Gliwice, ul. Krucza 6/19
    Telefon: +48 573 826 581
    E-Mail: info@ugn-inventclub.com
    NIP: 6312713575
    REGON: 525522255
    EORI: 840601000020000